Elektroheizung ersetzen bis 2030
Im Kanton Zürich gilt: Elektroheizungen müssen bis spätestens 2030 ersetzt werden. Betroffen sind ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen sowie zentrale elektrische Warmwassererwärmer. Diese Vorgabe ist im kantonalen Energiegesetz (EnerG) geregelt und verfolgt das Ziel, den Stromverbrauch zu senken und den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern.
Welche Elektroheizungen sind ersatzpflichtig?
- Elektrische Direktheizungen (z. B. Radiatoren, Bodenheizungen)
- Elektrische Speicherheizungen
- Zentrale Elektroboiler für Warmwasser
Nicht betroffen sind mobile Heizgeräte oder Anlagen mit bewilligter Ausnahme.
Welche Heizsysteme sind erlaubt?
Beim Ersatz einer Elektroheizung müssen energieeffiziente und erneuerbare Heizsysteme eingesetzt werden, zum Beispiel:
- Wärmepumpen (Luft-, Erd- oder Wasser-Wärmepumpe)
- Anschluss an ein Wärmenetz
- Holzheizungen
- Heizsysteme in Kombination mit Photovoltaik
Diese Lösungen erfüllen die gesetzlichen Anforderungen und senken langfristig die Energie- und Betriebskosten.
Gibt es Ausnahmen?
In bestimmten Fällen können Ausnahmen vom Ersatz bewilligt werden, etwa:
- Bei sehr geringer Heizleistung
- Wenn eine Photovoltaikanlage den Strombedarf vollständig deckt
- Wenn der Ersatz technisch nicht möglich oder unverhältnismässig ist
Ein entsprechender Nachweis und eine Bewilligung durch die Gemeinde sind zwingend erforderlich.
Warum frühzeitig ersetzen?
- Gesetzeskonform und zukunftssicher
- Tiefere Strom- und Heizkosten
- Wertsteigerung der Immobilie
- Nutzung von Förderprogrammen möglich
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